Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1.1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3 Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht
1.4 Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
1.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
2. Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung und bei Inlandslieferungen zuzüglich Mehrwertsteuer. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Energie ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
2.2 Ist nur eine Zielmenge vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Käufer erwartete unverbindliche Bestellmenge zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Preis angemessen.
2.3 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2.4 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
2.5 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2.6 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderungen hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
2.7 Im Fall der Ziffer 2.6 können wir für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
2.8 Die in Ziffer 2.7 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Käufer innerhalb angemessener Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.
2.9 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
2.10 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt
2.11 Unternehmensverrechnung
Wir sind berechtigt, Verbindlichkeiten, die Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe gegenüber dem Abnehmer haben, jederzeit mit eigenen Forderungen an den Abnehmer zu verrechnen. In Höhe der Verrechnung, die dem Abnehmer anzuzeigen ist, entfällt seine Zahlungspflicht und erlischt die Verbindlichkeit unserer schuldenden Schwestergesellschaft.
Die vorstehende Verrechnungsbefugnis gilt auch für noch nicht fällige Forderungen und Verbindlichkeiten gegen Gewährung einer Abzinsung in Höhe der banküblichen Zinssätze. .
3. Maße, Gewichte, Güten
3.1 Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und sonstigen Spezifikationen sind nach DIN, EN, ISO oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
3.2 Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend.
4. Versendung und Gefahrenübergang
4.1 Wir liefern grundsätzlich ab Werk. Soweit frachtfreie Lieferungen vereinbart sind, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer.
4.2 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
4.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
4.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.5 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2000.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.7 Sofern nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung. Die Ware ist sofort nach Eingang auszupacken. Bei Mängelrügen ist die Verpackung aufzubewahren.
5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
5.1 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelzeiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers.
5.2 Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o.ä., nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktablaufs angemessen hinauszuschieben.
5.3 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
5.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
5.5 Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Mindermengen zulässig
6. Sachmängel
6.1 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
6.2 Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
6.3 Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
6.4 Im einzelnen gilt folgendes:
a) Wir stehen nicht für Sachmängel ein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
b) Die erforderliche Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers liefern, trägt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
c) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haften wir ebenso wenig wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.
d) Wurde eine Abnahme der Ware ohne eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Sachmängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
e) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Sachmangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
f) Bei berechtigter, ordnungsgemäßer Mängelrüge innerhalb der Verjährungsfrist bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
g) Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte angemessene Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer 8.1 bis 8.2 – nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
h) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen allenfalls insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer 6.4g) letzter Satz entsprechend.
i) Die Gewähr für das Nichtrosten beim Transport und bei der Lagerung beim Verbraucher kann auch dann nicht übernommen werden, wenn besonderes Einfetten oder eine Verpackung vorgeschrieben wurde, da insbesondere Rost durch Schwitzwasserbildung nicht mit Sicherheit verhindert werden kann.
j) Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sog. II-a-Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungs-rechte zu.
6.5 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB) und für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
6.6 Reklamationspauschalen werden grundsätzlich abgelehnt, da diese gegen geltendes Recht (§ 307 Abs. 1 BGB) verstoßen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten des Kunden unser Eigentum.
7.2 Werden Waren bei der Verarbeitung mit Sachen des Kunden verbunden, vermischt und/oder vermengt, so steht uns das alleinige Eigentum an den neuen Sachen zu. Werden Waren bei der Verarbeitung mit Waren anderer Lieferanten verbunden, vermischt und/oder vermengt, so steht uns ein Miteigentum am Gesamtwert der neuen Sache mit diesen Lieferanten zu. Unser Miteigentumsanteil berechnet sich in diesem Fall nach dem Rechnungswert im Verhältnis zu dem Rechnungswert aller Waren, die zur Herstellung der neuen Sachen verwendet worden sind.
7.3 Sofern der Kunde alle seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt und sich das Eigentum vorbehält, ist er zur Weiterveräußerung der Waren, allerdings ausschließlich im Rahmen des üblichen Geschäftsverlaufs berechtigt. Werden die Waren dazu verwendet, um Dienstverträge oder Verträge zu erfüllen, die auf ein Werk, eine Arbeitsleistung oder eine Materiallieferung gerichtet sind, so gilt dies als Weiterveräußerung.
7.4 Die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf der Waren sind bereits zur Sicherheit ausschließlich an uns abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, solange wir die Einzugsermächtigung bei Zweifeln über die Zahlungsfähigkeit und/oder die finanzielle Glaubwürdigkeit oder bei Verzug des Kunden mit einer seiner Zahlungen nicht widerrufen. Widerrufen wir die Einzugsermächtigung, so ist der Kunde verpflichtet, seine Kunden unverzüglich über die Abtretung der Forderung an uns und unser Eigentum an den Waren in Kenntnis zu setzen und uns alle Informationen und Unterlagen zu geben, die erforderlich sind, um unsere Rechte und Ansprüche gegen Dritte durchzusetzen und zu bestätigen. Der Kunde hat uns unverzüglich über Pfändungen und/oder über andere Handlungen Dritter, welche die Ware beeinträchtigen, zu benachrichtigen. Übersteigt der Wert bestehenden Sicherheiten, die der Kunde uns abgetreten hat, insgesamt um mehr als 20 % den Gesamtrechnungsbetrag des Kunden, sind wir verpflichtet, Waren nach unserer Wahl freizugeben.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
8.2 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis Ergebenden Verpflichtungen einschließlich der Zahlungspflicht ist der Sitz des Lieferwerks:
a) Lieferwerk Iserlohn = Erfüllungsort Iserlohn
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann ist, für
a) Lieferwerk Iserlohn = Hagen/Westfalen
Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den
Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.